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Kündigungsschutzklage: was Sie jetzt wissen müssen
Diese Seite beantwortet die Fragen, die nach einer Kündigung zuerst kommen — beginnend mit der einzigen, bei der Sie sich nicht vertun dürfen.
Kurz und Knapp
Eine Kündigungsschutzklage muss nach § 4 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war. Zuständig ist üblicherweise das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebs. In der ersten Instanz trägt nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz in aller Regel jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang.
Drei Wochen ab Zugang. Zugang ist üblicherweise der Tag, an dem das Schreiben in Ihren Briefkasten gelangt, nicht der Tag, an dem Sie es lesen. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, auch wenn sie es inhaltlich nicht war.
Maßgeblich ist § 4 Kündigungsschutzgesetz, die Folge des Fristversäumnisses regelt § 7 Kündigungsschutzgesetz. Die Frist beginnt normalerweise am Tag nach dem Zugang und endet drei Wochen später am gleichen Wochentag; fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich nach § 193 BGB gewöhnlich auf den nächsten Werktag. Ein Urlaub ändert daran regelmäßig nichts: Entscheidend ist, wann mit einer Leerung des Briefkastens üblicherweise zu rechnen war. Nur ausnahmsweise lässt § 5 Kündigungsschutzgesetz eine nachträgliche Zulassung der Klage zu, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt gehindert waren — etwa bei einem Krankenhausaufenthalt. Der Antrag darauf ist selbst fristgebunden und muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Praktisch heißt das: Der erste Schritt nach einer Kündigung ist kein Rechercheabend, sondern ein Anruf bei RECHTFAIR.
Häufige Gründe sind ein fehlender Kündigungsgrund, ein Formfehler, eine unterbliebene oder fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats und ein bestehender Sonderkündigungsschutz. In der Praxis begegnet einem besonders oft, dass die Kündigung nicht eigenhändig unterschrieben ist oder von einer dazu nicht befugten Person unterzeichnet wurde.
Die Schriftform ist nach § 623 BGB zwingend. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder Fax ist deshalb regelmäßig unwirksam, ebenso eine bloße Kopie ohne Originalunterschrift. Unterschreibt eine Person, deren Vertretungsmacht sich nicht aus dem Handelsregister ergibt, kann die Kündigung nach § 174 BGB zurückgewiesen werden, sofern keine Originalvollmacht beilag und die Zurückweisung unverzüglich erfolgt — in der Praxis wird hierfür üblicherweise ein Zeitraum von wenigen Tagen angenommen. Besteht ein Betriebsrat, ist er vor Ausspruch nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz anzuhören; eine fehlerhafte Anhörung führt normalerweise zur Unwirksamkeit. Greift das Kündigungsschutzgesetz, kommt die soziale Rechtfertigung hinzu: Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu prüfen. Ob im Einzelfall tatsächlich ein Fehler vorliegt, lässt sich erst nach Einsicht in die Unterlagen beurteilen.
Es gilt gewöhnlich für Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und die in einem Betrieb mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten arbeiten. Greift es nicht, ist eine Klage trotzdem häufig sinnvoll — dann geht es vor allem um Formfehler, Fristen und die Abfindung.
Die beiden Voraussetzungen ergeben sich aus § 1 und § 23 Kündigungsschutzgesetz. Die Wartezeit von sechs Monaten zählt üblicherweise ab dem rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses, nicht ab dem ersten Arbeitstag. Bei der Betriebsgröße werden Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt: bis 20 Wochenstunden regelmäßig mit dem Faktor 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75, darüber voll. Auszubildende bleiben bei dieser Zählung normalerweise außer Betracht. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2004 bestanden, kann unter bestimmten Voraussetzungen noch die frühere Schwelle von mehr als fünf Beschäftigten maßgeblich sein. Aus der Praxis lässt sich sagen: Auch ohne Kündigungsschutzgesetz lohnt die Klage oft, weil Formfehler, Fristverstöße und Sonderkündigungsschutz unabhängig davon gelten — und weil der Vergleichsdruck vor dem Arbeitsgericht derselbe bleibt.
Nach Klageeingang lädt das Gericht üblicherweise binnen weniger Wochen zum Gütetermin. Erfahrungsgemäß endet ein großer Teil der Verfahren dort mit einem Vergleich. Kommt keiner zustande, folgt der Kammertermin, mit dem gewöhnlich einige Monate später zu rechnen ist.
Der Gütetermin findet nach § 54 Arbeitsgerichtsgesetz vor der oder dem Vorsitzenden allein statt und liegt in der Praxis häufig vier bis sechs Wochen nach Klageeingang, je nach Auslastung des Gerichts auch später. Er dauert selten länger als eine Viertelstunde und dient ausschließlich der gütlichen Einigung. Scheitert er, setzt das Gericht Fristen für Schriftsätze und terminiert den Kammertermin, an dem zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter mitwirken; damit ist üblicherweise nach weiteren drei bis sechs Monaten zu rechnen. Persönlich erscheinen müssen Sie in der Regel nur, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet; vertreten werden Sie durchgehend. Für das Rhein-Main-Gebiet kommen vor allem die Arbeitsgerichte Frankfurt am Main, Offenbach, Darmstadt und Wiesbaden in Betracht.
Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen. In der Praxis entsteht die Abfindung meist im Vergleich, weil der Arbeitgeber sich aus dem Prozessrisiko freikauft. Als grobe Orientierung wird häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr genannt — verhandelbar in beide Richtungen.
Ein Anspruch kommt etwa nach § 1a Kündigungsschutzgesetz in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben ausdrücklich für den Fall anbietet, dass keine Klage erhoben wird, oder über einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz. Die genannte Regelabfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr ist keine Rechtsnorm, sondern eine in der Praxis verbreitete Verhandlungsgröße. Nach oben bewegt sie sich erfahrungsgemäß, wenn die Kündigung erkennbar fehlerhaft ist, Sonderkündigungsschutz besteht oder die Stelle dringend nachbesetzt werden muss. Steuerlich ist die Abfindung voll einkommensteuerpflichtig, kann aber unter den Voraussetzungen des § 34 Einkommensteuergesetz ermäßigt besteuert werden; Sozialversicherungsbeiträge fallen darauf normalerweise nicht an. Achten Sie außerdem auf die Formulierung im Vergleich: Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung löst anders als ein Aufhebungsvertrag in der Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus.
Die Abrechnung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Streitwert wird üblicherweise mit höchstens drei Bruttomonatsgehältern angesetzt. In der ersten Instanz trägt in aller Regel jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang. Was das konkret bedeutet, zeigt der Rechner weiter unten.
Der Streitwert folgt § 42 Absatz 2 Gerichtskostengesetz und ist dort auf das Vierteljahresentgelt gedeckelt. Darauf entstehen typischerweise die 1,3-Verfahrensgebühr und die 1,2-Terminsgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG, dazu Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, kommt gewöhnlich eine Einigungsgebühr hinzu. Gerichtskosten fallen bei einem Vergleich in der ersten Instanz nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz in der Regel nicht an. Die Besonderheit des Arbeitsrechts steht in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz: Wer gewinnt, erhält seine Anwaltskosten in der ersten Instanz normalerweise trotzdem nicht erstattet. Genau deshalb ist die Rechtsschutzversicherung hier so wichtig — und deshalb nennen wir Ihnen die zu erwartende Größenordnung vor der Beauftragung, nicht danach.
Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit, Schwerbehinderung und ein Betriebsratsmandat begründen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist dann üblicherweise nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung möglich — fehlt sie, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam.
Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung schützt § 17 Mutterschutzgesetz; die Kündigung bedarf normalerweise der vorherigen Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Für die Elternzeit gilt § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, für die Pflegezeit § 5 Pflegezeitgesetz. Bei anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist nach § 168 Sozialgesetzbuch IX in der Regel die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 15 Kündigungsschutzgesetz ordentlich weitgehend unkündbar. Wichtig: Der Schutz greift gewöhnlich auch dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder dem Antrag nichts wusste — die Mitteilung ist dann aber unverzüglich nachzuholen, nach § 17 Mutterschutzgesetz üblicherweise innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung.
- Schwangerschaft und Mutterschutz
- Elternzeit
- Pflegezeit
- Schwerbehinderung und Gleichstellung
- Betriebsratsmitglieder
Aus der Erfahrung in der Praxis lässt sich sagen: die Frist verstreichen lassen, einen Aufhebungsvertrag vorschnell unterschreiben, sich zu spät arbeitsuchend melden und dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, was später gegen einen verwendet wird.
Der folgenreichste Fehler bleibt die versäumte Drei-Wochen-Frist, weil er sich nur in engen Ausnahmefällen reparieren lässt. Häufig ist außerdem die vorschnelle Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag: Sie kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, die nach § 159 Sozialgesetzbuch III im Regelfall zwölf Wochen beträgt, weil das Arbeitsverhältnis dann als selbst gelöst gilt. Die Meldung als arbeitsuchend hat nach § 38 Sozialgesetzbuch III üblicherweise spätestens drei Monate vor Beendigung zu erfolgen, bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Ebenfalls verbreitet sind schriftliche Stellungnahmen an den Arbeitgeber, in denen Vorwürfe teilweise eingeräumt werden. Solche Schreiben landen erfahrungsgemäß in der Personalakte und später in der Gerichtsakte. Sprechen Sie deshalb vorher mit uns, nicht danach.
Kündigung angedroht, aber noch nicht erhalten?
Wurde Ihnen die Kündigung nur angekündigt, läuft üblicherweise noch keine Frist. Trotzdem ist das erfahrungsgemäß der günstigste Zeitpunkt: Jetzt lässt sich klären, ob ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, welche Beweislage besteht und was Sie ab sofort besser nicht mehr schriftlich bestätigen.
In dieser Phase entscheidet sich in der Praxis oft mehr als später vor Gericht. Wer weiß, welche Formfehler eine Kündigung angreifbar machen und welcher Sonderkündigungsschutz greifen kann, führt das Gespräch mit der Personalabteilung anders. Wichtig ist vor allem: Unterschreiben Sie nichts im Termin selbst. Für einen Aufhebungsvertrag besteht normalerweise kein gesetzliches Widerrufsrecht, und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld lässt sich im Nachhinein nur selten abwenden.
Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage wird nach § 42 Absatz 2 Gerichtskostengesetz üblicherweise mit höchstens drei Bruttomonatsgehältern angesetzt. Der Rechner zeigt daraus den zu erwartenden Gebührenrahmen für die erste Instanz. Es handelt sich um eine Orientierung, nicht um eine verbindliche Kostenzusage.
Am schnellsten geht es, wenn Sie diese Unterlagen schon zum Termin bereithalten. Fehlt etwas, ist das üblicherweise kein Hindernis — wir sagen Ihnen, was sich nachreichen lässt.
Formular im Seitenverlauf
Häufige Fragen zur Kündigungsschutzklage
Muss ich vor der Klage mit dem Arbeitgeber sprechen?
Nein. Ein Vorgespräch ist nicht erforderlich und kann die Beweislage verschlechtern, weil mündliche oder schriftliche Einlassungen später verwertet werden können.
Riskiere ich meinen Arbeitsplatz, wenn ich klage?
Die Klage richtet sich gegen eine bereits ausgesprochene Kündigung. Bleibt sie aus, endet das Arbeitsverhältnis in der Regel ohnehin. Die Klage ist üblicherweise der einzige Weg, das zu verhindern.
Lohnt sich die Klage, wenn ich schon eine neue Stelle habe?
Häufig ja. Sie öffnet den Weg zu einer Abfindung, klärt das Arbeitszeugnis und stellt Fehler in der Kündigung fest. Im Vergleich lässt sich der Beendigungszeitpunkt meist an den neuen Vertrag anpassen.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
In vielen Fällen ja. Wir stellen auf Ihre Bitte hin für Sie die Deckungsanfrage. Erteilt die Versicherung die Zusage, rechnen wir mit ihr ab. Unabhängig von der Zusage sind Sie jedoch unser Vertragspartner und somit für die Begleichung der Rechnung verantwortlich.
Wie lange dauert ein Kündigungsschutzverfahren üblicherweise?
Der Gütetermin liegt in der Praxis häufig vier bis sechs Wochen nach Klageeingang. Endet das Verfahren dort mit einem Vergleich, ist die Sache erledigt. Andernfalls ist mit einem Kammertermin nach weiteren drei bis sechs Monaten zu rechnen.
Wird das Arbeitszeugnis im Verfahren mitgeregelt?
In der Regel ja. Üblicherweise werden im Vergleich zugleich Freistellung, Resturlaub, Beendigungszeitpunkt und die Abgeltung offener Ansprüche geregelt.