Eine Abmahnung
ist kein Urteil.
Abmahnung erhalten: Ihre Möglichkeiten
Was eine Abmahnung rechtlich bedeutet, wann sie unwirksam sein kann und wie Sie sie aus der Personalakte bekommen.
Kurz und Knapp
Eine Abmahnung rügt ein konkretes Fehlverhalten und warnt für den Wiederholungsfall. Eine gesetzliche Frist zur Reaktion gibt es üblicherweise nicht. Ist die Abmahnung unberechtigt oder zu unbestimmt formuliert, kommt ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte in Betracht, den die Rechtsprechung aus §§ 242, 1004 BGB in entsprechender Anwendung herleitet. Ohne wirksame und einschlägige Abmahnung ist eine spätere verhaltensbedingte Kündigung in der Regel angreifbar.
Sie rügt ein konkretes Fehlverhalten und warnt vor Konsequenzen im Wiederholungsfall. Rechtlich ist sie üblicherweise die Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung: Ohne wirksame Abmahnung ist eine solche Kündigung normalerweise angreifbar.
Eine Abmahnung erfüllt nach der Rechtsprechung im Wesentlichen drei Funktionen: Sie beschreibt das beanstandete Verhalten (Dokumentationsfunktion), fordert zur Vertragstreue auf (Rügefunktion) und kündigt für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an (Warnfunktion). Fehlt eine dieser Funktionen, ist die Abmahnung regelmäßig unwirksam. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Abmahnung im Arbeitsverhältnis gibt es nicht; die Anforderungen hat die Rechtsprechung entwickelt. Formvorschriften bestehen üblicherweise ebenfalls nicht — eine mündliche Abmahnung kann wirksam sein, ist aber schwer zu beweisen, weshalb in der Praxis fast immer schriftlich abgemahnt wird. Eine Abmahnung ist keine Strafe und kein Eintrag in ein amtliches Register. Sie ist ein Schreiben in Ihrer Personalakte, und dort entfaltet sie ihre Wirkung.
Typische Gründe sind ein zu unbestimmter Vorwurf, eine unzutreffende Schilderung des Verhaltens, eine fehlende Warnfunktion oder eine nicht abmahnungsbefugte Person. Pauschale Formulierungen wie „wiederholt unpünktlich“ genügen den Anforderungen normalerweise nicht.
Das beanstandete Verhalten muss üblicherweise nach Datum, Uhrzeit und Sachverhalt so genau beschrieben sein, dass erkennbar wird, was vorgeworfen wird und was künftig zu unterlassen ist. Sammelvorwürfe über einen längeren Zeitraum ohne konkrete Einzelfälle genügen dem in der Regel nicht. Unwirksam ist eine Abmahnung gewöhnlich auch, wenn der geschilderte Vorgang sich so nicht zugetragen hat, wenn das Verhalten keine Pflichtverletzung darstellt oder wenn die Warnung vor Konsequenzen fehlt. Enthält ein Schreiben mehrere Vorwürfe und ist nur einer davon unzutreffend, geht die Rechtsprechung im Regelfall davon aus, dass die Abmahnung insgesamt zu entfernen ist; eine teilweise Aufrechterhaltung ist danach normalerweise nicht vorgesehen. Abmahnungsbefugt ist üblicherweise, wer arbeitsrechtliche Weisungen erteilen darf — nicht zwingend die Geschäftsführung.
Eine Pflicht zur Reaktion und eine gesetzliche Frist bestehen üblicherweise nicht. Schweigen ist aber kein Eingeständnis — und eine unbedachte schriftliche Reaktion kann die Lage verschlechtern. Wer reagiert, sollte wissen, mit welchem Ziel.
Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung verlangen in der Regel eine Reaktion, und aus dem Schweigen darf der Arbeitgeber normalerweise kein Eingeständnis ableiten. Das heißt aber nicht, dass Untätigkeit immer richtig wäre. Bleibt die Abmahnung unwidersprochen in der Akte, steht sie dort bei der nächsten Auseinandersetzung als unbestrittener Vorgang. Umgekehrt schaden schnell geschriebene Stellungnahmen erfahrungsgemäß häufig mehr, als sie nützen: Wer den Sachverhalt teilweise einräumt, um den Ton zu entschärfen, liefert oft genau die Bestätigung, die später zitiert wird. Sinnvoll ist deshalb üblicherweise ein Zwischenschritt — erst klären, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ist, dann entscheiden zwischen Entfernungsverlangen, Gegendarstellung und bewusstem Abwarten.
Üblicherweise über ein anwaltliches Schreiben, das die Unwirksamkeit begründet und die Entfernung fordert. Bleibt der Arbeitgeber dabei, lässt sich der Anspruch grundsätzlich vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
Der Anspruch auf Entfernung einer unberechtigten Abmahnung wird von der Rechtsprechung aus §§ 242, 1004 BGB in entsprechender Anwendung hergeleitet und ist als Leistungsklage vor dem Arbeitsgericht durchsetzbar. In der Praxis beginnt es mit einem Schreiben, das die konkreten Wirksamkeitsmängel benennt und eine Frist setzt. Erfahrungsgemäß erledigt sich ein Teil dieser Fälle bereits an dieser Stelle, weil Arbeitgeber eine erkennbar angreifbare Abmahnung ungern vor Gericht verteidigen. Kommt es zur Klage, wird der Streitwert in der Praxis regelmäßig mit etwa einem Bruttomonatsgehalt angesetzt. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist der Anspruch normalerweise nicht verjährt im engeren Sinne — er kann aber verwirken, wenn sehr lange zugewartet wird und der Arbeitgeber darauf vertrauen durfte.
Sie wird zur Personalakte genommen und schildert Ihre Sicht. Sie beseitigt die Abmahnung nicht, macht aber aktenkundig, dass der Vorwurf bestritten ist — was sich erfahrungsgemäß auswirken kann, wenn später gekündigt wird.
Das Recht, eine Erklärung zur Personalakte zu geben, ergibt sich für Betriebe mit Betriebsrat aus § 83 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz und im Übrigen üblicherweise aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber muss die Erklärung normalerweise zur Akte nehmen, er muss ihr aber nicht zustimmen. Sinnvoll ist sie vor allem dann, wenn die Abmahnung nicht eindeutig unwirksam ist, der Sachverhalt aber bestritten wird — dann steht bei einer späteren Kündigungsschutzklage nicht nur die Version des Arbeitgebers in der Akte. Entscheidend ist erfahrungsgemäß der Ton: Eine sachliche, auf Tatsachen beschränkte Darstellung wirkt; eine emotionale Abrechnung wird leicht zum zweiten Beweismittel gegen die abgemahnte Person. Deshalb formulieren wir sie.
Nicht zwangsläufig. Sie ist aber üblicherweise ein Baustein: Wiederholt sich das gerügte Verhalten, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Jede weitere Abmahnung verschlechtert die Ausgangslage erfahrungsgemäß.
Die verhaltensbedingte Kündigung setzt grundsätzlich eine vorherige, einschlägige Abmahnung voraus: Der neue Vorwurf muss normalerweise demselben Pflichtenkreis entstammen wie der abgemahnte. Wer wegen Unpünktlichkeit abgemahnt wurde, kann deswegen in der Regel nicht ohne Weiteres wegen einer ganz anderen Pflichtverletzung gekündigt werden. Wie viele Abmahnungen erforderlich sind, ist gesetzlich nicht festgelegt und hängt vom Gewicht des Vorwurfs ab — bei schweren Pflichtverletzungen kann eine genügen, bei Bagatellen können mehrere nötig sein. Bei besonders schweren Verstößen kann eine Abmahnung nach der Rechtsprechung ausnahmsweise ganz entbehrlich sein. Umgekehrt gilt: Ist die Abmahnung unwirksam, fehlt einer darauf gestützten Kündigung üblicherweise die Grundlage. Die Arbeit an der Abmahnung ist deshalb zugleich Vorarbeit für den Kündigungsfall.
Eine feste gesetzliche Frist gibt es üblicherweise nicht. Nach mehreren Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit verliert sie erfahrungsgemäß an Bedeutung, entfernt wird sie deshalb aber normalerweise nicht automatisch.
Weder das Gesetz noch Tarifverträge sehen regelmäßig eine feste Tilgungsfrist vor. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Abmahnung mit zunehmendem Zeitablauf und beanstandungsfreier Führung an Bedeutung verlieren kann; in der Praxis werden häufig Zeiträume von etwa zwei bis drei Jahren genannt, abhängig vom Gewicht des Vorwurfs. Das betrifft aber vor allem die Wirkung im Kündigungsfall, nicht ohne Weiteres das Schriftstück in der Akte. Ein eigenständiger Anspruch auf Entfernung allein wegen Zeitablaufs wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses üblicherweise verneint, weil dann in der Regel kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht. Wer die Abmahnung dauerhaft aus der Akte haben möchte, sollte sie deshalb angreifen, solange das Arbeitsverhältnis läuft.
Wir rechnen pauschal ab und nennen den Betrag vor der Beauftragung. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir für Sie auf Wunsch die Deckungsanfrage und beginnen zugleich mit der Bearbeitung.
Die Pauschale deckt üblicherweise die Prüfung der Abmahnung, die Abstimmung des Vorgehens und das Schreiben an den Arbeitgeber ab. Kommt es zur gerichtlichen Durchsetzung des Entfernungsanspruchs, entsteht eine gesonderte Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; der Streitwert wird dabei in der Praxis regelmäßig mit etwa einem Bruttomonatsgehalt angesetzt. Auch hier gilt § 12a Arbeitsgerichtsgesetz: In der ersten Instanz trägt in aller Regel jede Seite ihre Anwaltskosten selbst. Rechtsschutzversicherungen decken das Arbeitsrecht gewöhnlich ab, sehen aber häufig eine Wartezeit von etwa drei Monaten ab Vertragsbeginn und eine Selbstbeteiligung vor. Was auf Sie zukommt, sagen wir Ihnen im kostenfreien Erstgespräch — vor jeder Beauftragung.
Je vollständiger die Unterlagen, desto belastbarer ist die Einschätzung im Erstgespräch.
Abmahnung angedroht, aber noch nicht erteilt?
Wurde Ihnen eine Abmahnung angekündigt, ist der Zeitpunkt erfahrungsgemäß günstig: Vor der Erteilung lässt sich der Sachverhalt noch klären, und was Sie jetzt schriftlich einräumen, steht später in der Akte.
Häufig geht der Abmahnung ein Personalgespräch voraus, in dem um eine Stellungnahme gebeten wird. Sie sind üblicherweise nicht verpflichtet, sich im Termin selbst zu äußern, und Sie dürfen um Bedenkzeit bitten. Besteht ein Betriebsrat, können Sie zu einem solchen Gespräch in der Regel ein Mitglied hinzuziehen. Wer vorher weiß, welche Anforderungen an eine wirksame Abmahnung gestellt werden, führt dieses Gespräch anders — und verhindert manchmal, dass überhaupt eine erteilt wird.
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Häufige Fragen zur Abmahnung
Muss ich die Abmahnung unterschreiben?
Eine Pflicht dazu besteht üblicherweise nicht. Die Unterschrift bestätigt normalerweise nur den Empfang, nicht die Richtigkeit. Sicherer ist der Zusatz „nur zum Empfang zur Kenntnis genommen“.
Darf der Arbeitgeber denselben Vorfall mehrfach abmahnen?
In der Regel nicht. Ist ein Verhalten abgemahnt, gilt es als verbraucht; eine zweite Abmahnung für denselben Vorgang ist üblicherweise unwirksam und zu entfernen.
Muss der Betriebsrat vor einer Abmahnung beteiligt werden?
Bei einer Abmahnung normalerweise nicht. Sie können den Betriebsrat aber einschalten und nach § 84 Betriebsverfassungsgesetz Beschwerde einlegen.
Schadet eine Gegendarstellung dem Arbeitsverhältnis?
Sie ist ein sachliches, in der Personalakte vorgesehenes Mittel. Wie sie wirkt, hängt erfahrungsgemäß stark vom Ton ab — deshalb formulieren wir sie.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
In vielen Fällen ja. Wir stellen auf Ihre Bitte hin für Sie die Deckungsanfrage. Erteilt die Versicherung die Zusage, rechnen wir mit ihr ab. Unabhängig von der Zusage sind Sie jedoch unser Vertragspartner und somit für die Begleichung der Rechnung verantwortlich.
Wie schnell sollte ich auf eine Abmahnung reagieren?
Eine Frist läuft üblicherweise nicht. Je frischer der Vorgang, desto besser lässt sich die Beweislage sichern — Zeugenerinnerungen und Nachrichten verblassen erfahrungsgemäß schnell.